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Ihr Fachanwalt für Erbrecht

Olschar & Partner - Ihre Rechtsanwälte in Passau und Freyung

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Ihr Fachanwalt für Erbrecht

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Thomas Zippe
Ihr Fachanwalt für Erbrecht
Erben und Vererben, ein Thema, das jeden betrifft!

Es ist der unausweichliche Gang der Zeit, dass wir alle uns über kurz oder lang mit erbrechtlichen Themen auseinandersetzen müssen. Sei es, dass Sie gesetzlicher oder gewillkürter Erbe oder Erbin geworden sind oder sich selbst Gedanken darüber machen, wie Sie Ihren Nachlass gestalten wollen. Die Regelung des eigenen Nachlasses ist dabei aber mehr als nur die rechtliche Fixierung des „letzten Willens“. Vielmehr zeigt sich das Erbrecht als hoch emotionale Rechtsmaterie, bei der subjektive Aspekte ebenso Berücksichtigung zu finden haben wie objektive.

Dabei sollte nicht vergessen werden, dass das Erbrecht von hoher finanzieller Bedeutung ist. Die Frage, ob man Erbe geworden ist oder nicht, kann eine starke monetäre Auswirkung haben. Nicht zuletzt deswegen nehmen erbrechtliche Streitigkeiten zu. Um hier den Überblick zu behalten ist eine Spezialisierung auf das Erbrecht unumgänglich. In unserer Kanzlei steht Ihnen in dieser schwierigen und komplexen Situation unser Fachanwalt für Erbrecht zur Seite. Er vertritt Ihre rechtlichen Interessen, ohne dabei die jeweiligen wirtschaftlichen Auswirkungen aus den Augen zu verlieren. Seine jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Erbrechts ermöglicht es ihm, Ihnen eine für Ihren Fall individuell angepasste Strategie zu erarbeiten, um Ihre Interessen bestmöglich durchzusetzen.

Zu unseren Dienstleistungen gehören insbesondere:

Testamentsgestaltung

Die Testamentsgestaltung umfasst die individuelle Ausgestaltung eines Testaments oder einer Verfügung von Todes wegen, um den persönlichen Nachlass nach den eigenen Vorstellungen zu regeln. Durch sorgfältige Planung können rechtliche Fallstricke vermieden und die Wünsche des Erblassers präzise umgesetzt werden.

Wir unterstützen Sie dabei, ein maßgeschneidertes Testament zu erstellen, das sowohl den gesetzlichen Anforderungen entspricht als auch Ihre persönlichen Anliegen berücksichtigt.

Enterbung und Pflichtteil

Wurden Sie von der Erbschaft ausgeschlossen, also enterbt, ist das für viele Betroffene zunächst ein Schock. Gleichwohl können Ihnen in einem solchen Fall Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche zustehen.
Beim Pflichtteil handelt es sich um einen gesetzlich verankerten Anspruch von nahen Angehörigen auf einen Teil des Erbes, selbst wenn Sie testamentarisch enterbt wurden. Dieser Anspruch besteht in der Regel für die Kinder und den Ehegatten des Verstorbenen. Er dient dem Schutz der familiären Interessen und gewährleistet, dass bestimmte Angehörige trotz testamentarischer Verfügung einen gesetzlich festgelegten Mindestanteil am Nachlass erhalten. Der Pflichtteil entspricht in der Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Um den Pflichtteil überhaupt berechnen zu können, muss der Erbe aufgefordert werden Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen. Welche Vermögenswerte in ein solches Nachlassverzeichnis aufgenommen werden müssen, kann durch einen auf das Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt bewertet und überprüft werden. Aus den hieraus sich ergebenden Werten kann der Pflichtteil errechnet werden. Sollte der Erblasser durch Schenkungen zu Lebzeiten den Nachlasswert reduziert haben, können sich darüber hinaus auch Pflichtteilsergänzungsansprüche ergeben. Die Berechnung als solches bedarf einiger Erfahrung im Umgang mit pflichtteilsrechtlichen Streitigkeiten. Nur zu schnell werden mögliche Aktiva in das Nachlassverzeichnis nicht aufgenommen oder zu Unrecht Passiva anerkannt. Beides wirkt sich negativ auf den Nachlasswert aus und damit auf den Ihnen zustehenden Anspruch. Unser Rechtsanwalt für Erbrecht, Thomas Zippe, kann Ihnen helfen, den Pflichtteil optimal durchzusetzen.

 

Erbengemeinschaft und Erbauseinandersetzung

Ist der Nachlass positiv, bleibt die Frage, ob neben einem selbst auch noch andere zur Erbschaft berufen sind und damit eine Erbengemeinschaft besteht. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist eine Erbengemeinschaft auf die Auseinandersetzung ausgerichtet, das heißt die Miterben sollen sich einigen, wie sie die vorhandenen Vermögenswerte untereinander aufteilen. In der täglichen Praxis bietet dies aber nicht unerhebliche Schwierigkeiten. Insbesondere wenn Immobilien zum Nachlass gehören, kann eine Auseinandersetzung langwierig und schwierig werden, sollten die Miterben unterschiedliche Interessen vertreten. Ob in einem solchen Fall eine Teilungsversteigerung erforderlich wird oder andere Lösungsansätze bestehen, ist im Einzelfall zu prüfen, um eine wirtschaftlich sachgerechte und vor allem zügige Erbauseinandersetzung zu erreichen. Diese umfasst die Aufteilung von Vermögenswerten, wie Geld, Immobilien und Wertgegenstände, unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorgaben und individueller Vereinbarungen. Ziel ist es, eine gerechte und wirtschaftlich sinnvolle Verteilung des Erbes innerhalb der Erbengemeinschaft zu gewährleisten.

Gerade die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bietet eine Vielzahl von rechtlichen Problemen, die einer konkreten Vorbereitung bedürfen, um eine interessensgerechte Lösung finden zu können. Hierfür steht Ihnen Thomas Zippe als Fachanwalt für Erbrecht mit Rat und Tat zur Seite.

Lebzeitige Vermögensübertragung

Jeder Nachlass ist einzigartig. Rechtsanwalt Thomas Zippe nimmt sich die Zeit, Ihre spezifischen Bedürfnisse zu verstehen, und entwickelt darauf basierend eine maßgeschneiderte und rechtlich fundierte Strategie für Ihre erbrechtlichen Angelegenheiten. So ist das Geben „mit warmer Hand“ oft die bessere Variante. Als Fachanwalt für Erbrecht liegt der Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit von Thomas Zippe bei der Analyse der jeweiligen Interessen und der dabei aufbauenden Entwicklung von Gestaltungsmöglichkeiten.

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Mandantenstimmen

Das sagt man uns nach

Die Zufriedenheit unserer Mandanten ist die größte Motivation für uns. Wir sind offen für jegliches Feedback, egal ob Kritik, Anregung oder Lob.

Tolle Arbeit! Herr Zippe hat meinen Fall betreut und ich bin mit dem Outcome maximal zufrieden!
Danke an alle und klare Empfehlung.

von B. V. am 21.11.2023

Klare Weiterempfehlung. Fachlich sehr versiert, schnell und unkompliziert bei der Abwicklung meines Unfalls durch Fremdverschulden. Nochmals herzlichen Dank für Ihre Unterstützung in meiner Angelegenheit und für die gute Betreuung.

von N. G. am 12.08.2023

Eine sehr gute Anwaltskanzlei. Ich hatte Herrn Ralph Sperrhake als Anwalt und ich muss sagen er hat meine Erwartungen mehr als übertroffen! Bei Fragen o.ä. wurde einem immer sehr freundlich und sehr schnell geholfen. Kann man nur Empfehlen.

von A. P. am 16.05.2023

Herr Olschar hat uns hervorragend bei einem komplizierten Prozess im Bereich Baurecht geführt.
Ich kann diese Kanzlei absolut weiterempfehlen und bedanke mich hier nochmal für die ausgezeichnete Betreuung und Zusammenarbeit!

von N. M. am 02.05.2020

Jetzt unverbindlich anfragen

Unsere Spezialisten beraten Sie gerne und umfassend in allen Rechtsfragen

Übermitteln Sie uns kurz die wichtigsten Daten zu Ihren Rechtsfall. Gerne können Sie auch direkt telefonisch Kontakt mit uns aufnehmen.
Wir prüfen Ihr Anliegen und melden uns bei Ihnen.
Durch Ihre Anfrage entstehen Ihnen keine Kosten.

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Thomas Zippe
Ihr Fachanwalt für Erbrecht

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Erbrecht vor dem Erbfall

Das Rechtsgebiet des Erbrechts setzt nicht erst beim Tod an, sondern beginnt bereits zu Lebzeiten. Der Wunsch der Übertragung von eigenen Vermögenswerten in die nächste Generation setzt voraus, dass man sich bereits frühzeitig mit dem eigenen Tod und der Frage auseinandersetzt, was mit dem Vermögen einmal passieren soll. Die Weichenstellung beginnt dabei, ob man die Vermögensübertragung zu Lebzeiten in Form einer vorweggenommenen Erbfolge oder erst nach Tod durch eine Verfügung von Todes wegen erreichen will. Dabei sind neben erbschafts- und schenkungssteuerlichen Aspekten auch familien- und sozialrechtliche Themen zu bewerten und in die Abwägung mit auszunehmen. In unserer Fachkanzlei für Erbrecht beraten wir sie mit einem stets auf Ihre Bedürfnisse maßgeschneidertem Konstrukt, damit die Vermögensübertragung am Ende auch wunschgemäß erfolgen wird.

Um Ihre Ziele zu erreichen, stehen Ihnen verschiedene Instrumente zur Verfügung. So können Sie Immobilien beispielsweise bereits zu Lebzeiten mittels Überlassungsvertrag übertragen. Ihre eigene Sicherheit darf dabei aber nicht unberücksichtigt bleiben. So kann es Sinn machen, für Sie im Gegenzug ein Wohn- oder Nießbrauchsrecht bestellen zu lassen. Ob Ihre Wünsche hierdurch optimal umgesetzt werden, kann unter Einschluss Ihrer Familien- und Vermögenskonstellation bewertet werden. Als Ihr spezialisierter Rechtsanwalt für Erbschaftsangelegenheiten stehe ich Ihnen bei diesen Entscheidungen mit Rat zur Seite.

Alternativ steht Ihnen die Möglichkeit offen, Ihr Vermögen mittels Verfügung von Todes wegen zu übertragen. Verfügungen von Todes umfassen insbesondere das Testament und den Erbvertrag. Entscheiden Sie sich für ein Testament stellt sich als nächstes die Frage, ob ein privatschriftliches oder öffentliches Testament errichtet werden soll. Ein privatschriftliches Testament enthält lediglich eigene Wünsche und Vorstellungen, wohingegen in einem Ehegattentestament erbrechtliche Regelungen beider Ehegatten Eingang finden. Die Wahl des jeweiligen Testaments nimmt Einfluss auf die hieraus sich ergebende Bindungswirkung und sollte deswegen nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Als Fachanwalt für Erbrecht kann ich Ihnen hier die jeweiligen Vor- und Nachteile erläutern und Ihnen die notwendige Hilfestellung bieten, damit Sie die richtige Wahl treffen.

Ist Ihr primäres Ziel wiederum, dass ein Kind nach Ihrem Tod nichts erhält, so bedarf auch eine Enterbung einer sorgfältigen Planung. Fehler bei der Umsetzung können dazu führen, dass das Kind nach Ihrem Tod dennoch Anspruch auf größere Vermögenswerte hat.

Erbrecht nach dem Erbfall

Ist der Todesfall einmal eingetreten, kommen zu dieser psychischen Ausnahmesituation sogleich diverse rechtliche Fragestellungen auf Sie zu. Wer ist Erbe geworden? Wer hat die Totenfürsorge inne? Beides muss nicht zwingend Hand in Hand gehen und bedarf einer Prüfung ihres konkreten Einzelfalls.

Liegt ein Testament oder eine anderweitige Verfügung von Todes wegen vor oder gilt die gesetzliche Erbfolge? Ist ein Testament vorhanden oder mehrere? Wie ist das Testament auszulegen? Bin ich allein zur Erbschaft berufen oder bin ich Miterbe? Kann ich die Erbschaft annehmen oder sollte die Erbausschlagung erklärt werden?

Liegt ein Testament vor, bleibt die Frage, ob dieses eindeutig oder auslegungsbedürftig ist. Leider passiert es immer wieder, dass ein Sachverhalt im Testament nicht konkret genug beschrieben wird und deswegen Streit über die Testamentsauslegung entbrennt.

Wir hegen regelmäßig romantische Vorstellungen von Erbschaften. Zur Wahrheit gehört aber, dass manche Nachlässe auch überschuldet sind. Der Erbe haftet grundsätzlich für Nachlassverbindlichkeiten, sodass es auch sinnvoll sein kann eine Erbschaft auszuschlagen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden. Dies muss innerhalb einer kurzen sechswöchigen Frist erfolgen. Ist diese Frist einmal verpasst oder ergeben sich im Nachgang Gesichtspunkte, die die Überschuldung erst offenkundig werden lassen, so muss über eine Anfechtung nachgedacht werden, um zu vermeiden, dass man mit dem eigenen Vermögen für Nachlassverbindlichkeiten haftet.